http://www.heise.de/newsticker/data/odi-12.12.00-000/ Software-Patente gegen Open Source Richard Stallman, Begründer des GNU-Projekts und Präsident der Free Software Foundation (FSF ), sucht nach Beispielen für Open-Source-Programme, die mit Software-Patenten in Konflikt geraten sind. Ziel der Aktion ist es, die Gefahr aufzuzeigen, die freier Software aus Software-Patenten erwächst. Wer derartige Beispiele kennt, soll die näheren Umstände (betroffenes Programm, Entwickler des Programms und so weiter) per E-Mail an patent-examples@gnu.org schicken. Open-Source-Befürworter haben ihre Einwände gegen Software-Patente in den Diskussionen der vegangenen Monate um eine Neufasssung des Europäischen Patentübereinkommens immer wieder deutlich artikuliert . Ihr zentrales Argument: Eine umfassende Patentierung von Software würde es unmöglich machen, überhaupt noch Programme zu entwickeln, die nicht gegen bestehende Patente verstoßen. Für Open-Source-Entwickler ergäbe sich durch Patentierbarkeit von Software eine vertrackte Situation. Sie haben zum einen, da sie ihre Software im allgemeinen kostenlos abgeben, keine Einnahmen, aus denen sie Lizenzgebühren bezahlen könnten; zum anderen machen es die offenen Quelltexte besonders leicht, die verwendeten Algorithmen auf den Einsatz patentierter Verfahren zu überprüfen. (odi/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/jk-09.12.00-008/default.shtml&words=Patente Hintergrund: Europäische Softwarepatente noch nicht vom Tisch Am 15. Dezember 2000 endet die Konsultationsfrist der Europäischen Kommission über die Patentierbarkeit von Computersoftware, über die erst nach Ablauf dieser Frist in Brüssel politisch entschieden wird. Solange bleibt der Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ ) unverändert. Der Artikel legt fest, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen in Europa nicht als Erfindung angesehen werden können, erklärt Rainer Osterwalder, Sprecher des Europäischen Patentamtes mit Sitz in München. In München endete auch am 29. November die Diplomatische Konferenz zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens. Tage vorher ließ das Bundesjustizministerium bereits durchsickern, dass es auf dieser Konferenz keine Öffnung der Europäischen Union für Softwarepatente geben werde. Für den entsprechenden Vorschlag der französischen Delegation stimmten alle Mitgliedsländer des Europäischen Patentübereinkommens mit Ausnahme der Schweiz, Österreichs und Liechtensteins, die sich der Stimme enthielten. Gegenüber dem Handelsblatt erklärte die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, sie wolle gegenwärtig nur verhindern, dass mit der Änderung des EPÜ vollendete Tatsachen geschaffen werden. "Die Entscheidung über eine EU-Richtlinie," meinte die Ministerin, "steht erst im Frühjahr an." Die EU-Richtlinie soll festlegen, wie weit Software überhaupt patentierbar werden soll. Dessen ungeachtet sind bereits heute europäische Softwarepatente möglich . Wenn ein technisches Verfahren sowohl Hardware als auch Software benutzt, wird die Software mitpatentiert. Halbe Erfindungen gibt es eben nicht. Ein solches Patent wäre zum Beispiel die Patentschrift DE 29 20 023 C 2 mit dem etwas sperrigen Titel "Verfahren zum Erzeugen von Anzeigen analoger Betriebsparameter eines Fernsehempfängers." Gemeint sind die Farbbalken zur Anzeige von Lautstärke, Helligkeit, Programmauswahl und was das Gerät sonst noch so zu bieten hat. Dem Europäischen Patentamt reicht diese Praxis jedoch nicht. Es gibt inzwischen ungefähr 30.000 Patente auf Programmieraufgaben. Die Erfindungshöhe dieser Patente ist erstaunlich niedrig. Es reicht für ein solches Patent, wenn man sich ein Sachgebiet als Claim absteckt. Einen dieser Claims sichert das Patent EP0461127. Es patentiert als "Interactive Language Learning System" alle computerbasierten Verfahren zum interaktiven Lernen von Sprachen. Wer also künftig ein solches Verfahren implementieren möchte, ist unabhängig von der eigenen geistigen Leistung verpflichtet, Lizenzgebühren an den Patentinhaber, die American Language Academy zu entrichten. In der Frage der Softwarepatentierung hinkt das Europäische Patentamt dennoch der internationalen Entwicklung hinterher. In Japan und den USA gibt es schon seit längerem die Möglichkeit, reine Softwareprodukte zu patentieren. Das betrifft auch Schnittstellen vom Range eines Industriestandards. Der String +++ath0 trennt ein Hayes-kompatibles Modem vom Telefonnetz. Damit diese Trennung nicht unbeabsichtigt erfolgt, sind kleine Zeitpausen zwischen den Plus-Zeichen und dem Auflegebefehl nötig. Ein entsprechendes Patent gehört dem früheren amerikanischen Unternehmen Hayes Microcomputer Products , lange Zeit praktisch das Synonym für analoge Modems und heute noch im AT- oder Hayes-Befehlssatz verewigt. Um teure Lizenzgebühren zu umgehen, implementierten manche Modemhersteller den Auflegebefehl unvollständig. Die Zeitpausen fallen weg. Entweder ist das zugehörige Register S12 nicht implementiert oder permanent auf Null gesetzt. In der Newsgroup de.admin.net-abuse.mail kursierte schon der Vorschlag, wie sich Spammer und DDoS-Angreifer mit Einwählverbindungen über solche Modems wirksam behindern lassen. Sind sie gerade eingeloggt und ist deren IP-Adresse bekannt, lässt sich mit einem Ping-Befehl deren Modem abklemmen, wenn man als Datenmuster die Entsprechung zur ASCII-Folge "+++ath0" verwendet. Die Schattenseite also: Wer Softwarepatente umgehen will, macht seine Produkte anfällig für Angriffe. Unsichere Systeme auf Grund der Monopolisierung wichtiger Schnittstellen einerseits und eine massive Behinderung der Innovation im Bereich der Softwareentwicklung andererseits, darüber sorgt man sich unter Softwareentwicklern. Besonders betroffen sind die Programmierer freier Software. Wer Open-Source-Software schreibt, will mit der Weitergabe des Codes kein Geld verdienen. Die Patentierung von Software ist aber vor allem ein Kostenfaktor. Eigene Patentanmeldungen können leicht fünfstellige Beträge verschlingen. Gleichwohl wären Entwickler freier Software lizenzgebührenpflichtig, sofern sie patentrechtlich bereits geschützte Verfahren benutzen. Sollten Open-Source-Entwickler patentierte Verfahren gar ohne Lizenz implementieren, wird die Sache erst richtig teuer. Das Prozesskostenrisiko einer Patentrechtsverletzung liegt in Deutschland bei 200.000 Mark, erklärt der Bremer Patentanwalt Klaus Göken. Er hat aber für die Sorgen der freien Programmierer nur wenig Verständnis. Für ihn als Patentanwalt ist die Software vor allem ein Wirtschaftsgut und ein technisches Produkt, das von Ingenieuren entwickelt wird. Überall in der Technik müssten Patentansprüche beachtet werden. Da könne es nicht angehen, dass Softwareentwickler mit Sonderkonditionen bedacht werden. Dabei macht der Verzicht auf eine Softwarepatentierung durchaus Sinn. Software besteht aus Befehlsfolgen, basiert auf Algorithmen. Diese Rechenverfahren sind jedoch Mathematik, und mathematische Methoden würden auch nach einer Öffnung des EPÜ für Softwarepatente als nicht patentierfähige Erfindungen angesehen werden. Nur wird sich darauf wohl niemand berufen können, denn hier geht es nicht um die innere Logik eines Gesetzes, es geht vielmehr um wirtschaftliche Interessen. Bis jetzt ist die Software in Europa vor allem durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht verletzt nur, wer den Code kopiert; das Softwarepatent hingegen schon, wer eine patentrechtlich geschützte Software anhand ihrer Spezifikationen neu schreibt. In den so genannten Halloween-Papieren denkt der Softwareriese Microsoft inzwischen darüber nach, ungeliebte Konkurrenz auszuschalten: "Die Rolle von Patenten und Copyrights bei der Bekämpfung von Linux muss noch weiter untersucht werden." Die Gesellschaft für Informatik (GI ) fordert jetzt eine "Balance zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Teilhabe am aktuellen Wissen und dem Schutz der Rechte von Erfindern und Erfinderinnen", wie es in einer Erklärung ihres Präsidenten Prof. Dr. Heinrich C. Mayr heißt. Er möchte gerne die Diskussion versachlichen und stört sich an dem emotionsgeladenen Stil, der eine tragfähige Lösung verhindern würde. Aber die Lage ist ernst. Ein Blick in eine Patentdatenbank zeigte etwa dem Softwareunternehmer Daniel Rödding aus Paderborn, dass er besser die Konsequenzen zieht: "Ich werde voraussichtlich ab Mitte nächsten Jahres weite Teile der Software-Entwicklung in einem Land durchführen, in welchem es kein so hoch entwickeltes Patentrecht gibt, und wo eine Änderung der Rechtslage in den nächsten Jahren auch nicht zu erwarten ist." (Holger Bruns) / (jk/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/prak-05.01.01-000/default.shtml&words=Patente Blinder Fleck Open Source: Software-Studie unter Beschuss Die "Analyse und Evaluation der Softwareentwicklung in Deutschland" eine 249 Seiten starke Untersuchung für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gerät unter Beschuss, "da ganze Bereiche der deutschen Softwarelandschaft mit keinem Wort erwähnt werden", wie der LinuxTag e.V. moniert. "Der Text schweigt sich über Open Source und Freie Software völlig aus", kritisiert Sprecher Oliver Zendel. Der LinuxTag e.V. ist eine Interessengemeinschaft zum Informationsaustausch über Open-Source-Software und Veranstalter des jährlich stattfindenden Linux-Tages. Verwundert zeigt sich der Verein auch über die Forderung der Studie nach Know-how-Schutz durch Software-Patente . Die Autoren der BMBF-Studie hatten das damit begründet, dass fehlende Schutzrechte zur Geheimniskrämerei führten und darunter die Zusammenarbeit mit Software-Unternehmen und die Schaffung von Branchenstandards litten. Dem hält Zendel unter anderem eine Studie der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät des MIT entgegen, derzufolge sich Software-Patente hemmend auf die Investitionstätigkeit amerikanischer Unternehmen ausgewirkt hätten. Auch einer Studie des Bundeswirtschaftsministeriums könne man entnehmen, daß das gegenwärtige Patentsystem überholt sei. "Softwarepatente benachteiligen vor allem kleine und mittlere Unternehmen, für die ein Patentschutz einfach zu teuer ist", meint Zendel. Das BMBF hatte die Bestandsaufnahme zur Softwareentwicklung in Deutschland bei der GfK Marktforschung GmbH (GfK) und den Fraunhofer-Instituten für Experimentelles Software-Engineering (IESE) sowie für Systemtechnik und Innovationsforschung (ISI ) in Auftrag gegeben. Wie einer der Autoren, Michael Friedewald vom ISI, auf Anfrage von heise online erklärte, sei mit der Studie kein totales Bild der Softwarelandschaft beabsichtigt gewesen. Der Schwerpunkt lag auf der Softwaretechnik, also den Methoden und Werkzeugen der Software-Entwicklung. "Wir hatten den Eindruck, dass in großen Teilen der Industrie Open-Source-Software noch kein praktisch relevantes Thema ist." "Das Thema ist nicht unter den Tisch gefallen, betont auch Professor Dieter Rombach, Direktor des IESE und einer der Co-Autoren der Studie. "Es ist in dem Begriff 'komponentenorientierte Entwicklung' enthalten, denn die kann auch nach dem Open-Source-Modell erfolgen." Rombach selbst sieht Open-Source-Software als eine Herausforderung für die kleinen und mittelständischen Firmen an und vertritt diese Position, wie er erklärte, auch gegenüber dem BMBF. (Richard Sietmann) / (prak/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/cp-11.08.01-000/default.shtml&words=Patente Patentwesen in der Zerreißprobe Anders als in den USA sind Computerprogramme und rechnergestützte Methoden des E-Commerce wie Amazons berüchtigtes Ein-Klick-Patent in Europa bisher nicht patentfähig. Nun soll der gewerbliche Rechtsschutz ausgedehnt werden. Doch der aktuelle Streit um Patente auf Software- und Geschäftsmethoden ist nur die Spitze eines Eisbergs, so c't in der aktuellen Ausgabe 17/2001. Immer mehr Unternehmen reklamieren mit Hilfe des staatlich garantierten Monopolschutzes das Eigentum am zentralen Rohstoff der Informationsökonomie: Ideen, Erfindungen und Innovationen. Als Folge steckt das Patentwesen weltweit in der Krise: ausufernde Ansprüche, sinkende Qualität, unterbesetzte Patentämter, überforderte Prüfer und eine steigende Zahl gerichtlich ausgetragener Patentstreitigkeiten. Ausgangspunkt sind die USA, wo mittlerweile jede Trivialität Erfindungsschutz beanspruchen kann. Die Zahl der Patentanwälte wächst schneller als die Forschungs- und Entwicklungsausgaben, denn der Wettbewerb verlagert sich zunehmend in den Gerichtssaal. Verbraucher zahlen die Zeche für den Kampf ums geistige Eigentum gleich doppelt: für den Unterhalt des Rechtssystems und in Gestalt höherer Produktpreise. Die Firmen haben sich tief verstrickt und treiben den gewerblichen Rechtsschutz in die Zerreißprobe. Der UMTS-Übertragungsstandard im Mobilfunk beispielsweise ist mit 1150 Patenten belegt. Allein die Lizenzkosten machen etwa ein Drittel der 6 bis 8 Milliarden Mark zum Aufbau des landesweiten UMTS-Netzes in Deutschland aus. Die Ausweitung der Patente ist ein Schritt zur Umsetzung des TRIPS-Abkommens von 1994, einem Anhang zur Charta der Welthandelsorganisation (WTO). In dem internationalen "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums" haben sich die WTO-Mitglieder auch zur "Harmonisierung" ihres nationalen Patentrechts verpflichtet. Lesen Sie Der Kulturbruch könnte krasser nicht sein, ein Interview mit dem Patentprüfer Dr. Swen Kiesewetter-Köbinger zu den umstrittenen Software-Patenten, und den ausführlichen Report "Wettbewerb im Gerichtssaal" von Richard Sietmann. (cp/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/chk-31.08.01-001/default.shtml&words=Patente Kritik am Internet-Papier der CDU Befürworter quelloffener Software gehen mit der gestern offiziell vorgestellten Internet-Strategie der CDU hart ins Gericht. Hartmut Pilch, Vorsitzender des Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII), setzt sich auf der Website des Vereins ausführlich mit Passagen des Papiers auseinander. Insbesondere bemängelt er die von der CDU vorgeschlagene Patent-Sonderregelung für Software. Der Vorschlag, so Pilch, enthalte mehrere inhaltliche Fehler und Ungereimtheiten. So hätten die Autoren, die fordern, dass Patente nur bei Veröffentlichung des Source Codes erteilt werden dürfen, offenbar nicht begriffen, "dass ein Softwarepatent (Logikpatent) nichts mit einem bestimmten Computerprogramm zu tun hat, dessen Quelltext offengelegt werden könnte". Diese Forderung könne nur mit Inhalt gefüllt werden, in dem Logikpatente ein Programmtext-Beispiel enthalten oder alle Software, in der die patentierte Funktionslogik zur Anwendung komme, mit Quelltext veröffentlicht werde. "Ersteres ist bloße Kosmetik, letzteres käme einer Revolution gleich", so Pilch weiter. Wolle man die revolutionäre Variante, so solle man lieber gleich fordern, dass alle Software mit Quelltext veröffentlicht werden muss, damit überall gleichermaßen einfach untersucht werden könne, ob eine Patentverletzung vorliegt. Mit leichter Häme reagierte heute auch die SPD. Der Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss verwies in einer Presseerklärung darauf, dass ein Mitglied der CDU-Internetkommission zugleich Vertreter der Deutschen Telekom sei. Damit stelle er eigentlich die erhobene Forderung nach einer Flatrate an sich selbst. (chk/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/em-22.12.01-001/default.shtml&words=Patente Linux-Verband für "größere Erfindungshöhe" bei Patenten Der Linux-Verband "Live" hält Software-Patente für "volkswirtschaftlich nicht sinnvoll" und spricht sich gegen eine mögliche Aufhebung der "Nicht-Patentierbarkeit" aus. Vor dem Hintergrund, "dass einige Stimmen die Streichung des Punktes Programme für Datenverarbeitung von der Liste nichtpatentierbarer Erfindungen fordern" (siehe hierzu eine frühere Meldung), sei eine "Klarstellung durch den Gesetzgeber" dringend erforderlich, heißt es in einer Erklärung auf der Website des Verbandes. Gegen Software-Patente sprächen eine Reihe von Argumenten: So liege der Schwerpunkt der Entwicklung bei mittelständischen Unternehmen, für die Patentanmeldungen relativ teuer und aufwendig sind. Zudem erfolge die Software-Entwicklung im hohen Maße sequentiell. "Jede Innovation basiert auf den Arbeitsergebnissen vieler vorgehender Schritte, so dass vielfach die Innovation eher in der Verbesserung von bestehender Software besteht, denn in der tatsächlichen Erfindung von neuartiger Software". Die Entwicklung von OpenSource-Software sei ein solcher anerkannter und besonders in der europäischen Software-Industrie vielfach eingeschlagener Weg. Dies stelle der Markterfolg des Betriebssystems Linux oder des Web-Servers Apache nachdrücklich unter Beweis. Erschwerend komme hinzu, dass rund 90 Prozent der in Europa angemeldeten Software-Patente amerikanischen oder japanischen Ursprungs seinen. "Bei einer allgemeinen Anerkennung von Software-Patenten würde also die Position der europäischen Software-Industrie nicht gestärkt". Der Linux-Verband befürworte daher entschieden die Beibehaltung der Nicht-Patentierbarkeit und spreche sich dafür aus, "dass durch geeignete Änderungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts eine größere Erfindungshöhe bei der Gewährung von Patenten gewährleistet wird." Dies würde zu einer geringeren Anzahl angemeldeter Patente, der Vermeidung von heute vielfach auftretenden Trivialpatenten und damit einer deutlich erhöhten Überschaubarkeit führen. (em/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/odi-07.11.01-000/default.shtml&words=Patente Europäische Software-Patente durch die Hintertür Obwohl die politische Entscheidung über Software-Patente in Europa noch nicht gefallen ist, hat das europäische Patentamt (EPA ) die entsprechenden Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt auf eigene Faust geändert. In einer jetzt veröffentlichten Änderung des Artikels 52 werden Computerprogramme explizit als "computer-implementierte Erfindungen" tituliert, die prinzipiell patentierbar sind, sofern sie einen "technischen Charakter" haben. An diesen "technischen Charakter" werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt: Er "könnte zum Beispiel in der Steuerung eines gewerblichen Verfahrens, in der Verarbeitung von Daten, die Gegenstände verkörpern, oder in der internen Funktionsweise des Computers selbst oder seiner Schnittstellen unter dem Einfluß des Programms zu finden sein und beispielsweise ... die Verwaltung der erforderlichen Computerressourcen oder die Datenübertragungsgeschwindigkeit einer Kommunikationsverbindung beeinflussen", so die neue Formulierung der Richtlinie. Es ist schwierig, sich ein Computerprogramm vorzustellen, das nicht irgendwelche Daten verarbeitet, Schnittstellen anspricht oder beispielsweise seinen Speicher verwaltet. Auch "Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten" sind jetzt nach der neuen EPA-Richtlinie europaweit patentierbar. Damit könnte es möglich werden, auch in Europa Geschäftsprozesse vom Kaliber des Amazonschen One-Click-Verfahrens zu patentieren. Das Brisante ist, dass das EPA hier auf dem Verwaltungsweg eine politische Entscheidung vorweg nimmt -- die Eurolinux-Allianz spricht von einem "juristischen Putsch". Ende letzten Jahres war auf einer Konferenz zur Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens ausdrücklich beschlossen worden, die bestehende Regelunge zur Nicht-Patentierbarkeit von Software vorerst beizubehalten und damit grundsätzlich keine Software-Patente zuzulassen. Nachdem die mögliche Einführung von Patenten auf Software nach dem Muster der USA Kritik aus unterschiedlichen Richtungen ausgelöst hatten, wollten die beteiligten Staaten zunächst ein umfassendes Meinungsbild gewinnen und auch die Patentpraxis in den USA studieren. Gerade dort zeigen sich zunehmend die Schattenseiten einer hemmungslosen Patentierpraxis. (odi/c't) http://www.heise.de/ct/99/16/072/ Schlechte Karten für deutsche Entwickler? Software-Patentierung: geht nicht, geht doch Lassen sich geniale Ideen, die in Programmcode verpackt sind, patentieren und damit vor geistigen Trittbrettfahrern schützen? Das deutsche Patentrecht sagt ebenso wie das europäische nein. Großkonzerne wissen seit Jahren, es geht doch, und stechen kleine Entwickler lizenztechnisch aus. Erwin K. entwickelt als Freiberufler Sicherheitssoftware im Kundenauftrag. Eines Abends kommt ihm eine Idee, als er zufällig seine Brille vergessen hat und im Fernsehen eine Anzahl unscharfer Köpfe wahrnimmt, die ihn an pulsierende Wassertropfen unterschiedlicher Größe erinnern. Am nächsten Tag setzt er seine Idee in ein Gefüge aus Algorithmen um: die programmgesteuerte Erkennung und Beschreibung von Kopfformen anhand fraktaler Archetypen, gewonnen aus den Daten von Wassertropfencharakteristika. Ein solches Verfahren könnte die optischen Autorisationssysteme für Gebäudezugänge oder auch für Rechner-Logins stark vereinfachen, denkt Erwin K. Eigentlich eine patente Sache. Man müsste so etwas patentieren können ... - im Grunde sind die verwendeten Routinen nämlich sehr simpel, und wenn er irgendjemandem den Geistesblitz mit den Wassertropfen nahe bringt, kann dieser die Sache ohne große Mühe nachvollziehen. Erwin K. würde seine Idee aber viel lieber selbst zu Geld machen. Ein freundlicher Bekannter, der bei einem internationalen Software-Konzern arbeitet, hat ein Exemplar des deutschen Patentgesetzes (PatG) im Bücherschrank stehen. Erschüttert liest Erwin K. dort im Paragraph 1, Absatz 2: Als Erfindungen ... werden insbesondere nicht angesehen: ... Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten ... sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen.... Das gleich daneben stehende Buch über das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) enthält im Artikel 52, Absatz 2, eine genau gleich lautende Festlegung. Aus der Traum, denkt Erwin K., bittet um ein Bier und schüttet dem freundlichen Bekannten erst mal sein Herz aus. Vermaledeite Wassertropfen! Rund eineinhalb Jahre später. Anlässlich eines Programmprojekts für eine Bankenkette gräbt Erwin K. seine fast vergessenen Routinen wieder aus. Er soll ein Telebanking-System mit elektronischer Gesichtskontrolle entwickeln, das auch Entwicklern für Consumer-Software angeboten werden soll. Die ersten Computerzeitschriften berichten. Eines Morgens liegt ein teuer aussehender Brief in der Post. Absender: der Software-Konzern, bei dem der freundliche Bekannte beschäftigt ist. Inhalt: Man habe Kenntnis davon erlangt, dass bei K.s neuem Programm ein Verfahren genutzt werde, auf das der nämliche Konzern seit rund einem Jahr ein deutsches und europäisches Patent besitze: die programmgesteuerte Erkennung und Beschreibung von Kopfformen anhand fraktaler Archetypen, gewonnen aus den Daten von Wassertropfencharakteristika. Man sei aber bereit, ihm gegen eine angemessene Lizenzgebühr die Verwendung dieses patentierten Verfahrens zu gestatten. Ein Märchen? Zugegeben - aber so etwas Ähnliches könnte tatsächlich passieren. Obgleich Software per Gesetz von der Patentierung ausgeschlossen ist, werden Software-Patente dennoch auch in Europa erteilt. Die Hintertür, die dafür im Gesetz geöffnet wird, versteckt sich im Absatz 3 des genannten Paragraphen 1 PatG (ähnlich EPÜ Art. 52 Abs. 3): Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Wenn das Patent aber nicht für den Programmcode als solchen, sondern als Implementation eines Verfahrens beantragt wird, besteht eine Chance auf Patenterteilung. Diesen Schleichweg nutzen seit Jahren besonders Großunternehmen mit eigenen Patentabteilungen, um ihre Software-Entwicklungen abzusichern. Ein Beispiel dafür ist das 1989 an Unisys erteilte Patent für den Kompressionsalgorithmus LZW, auf dem unter anderem das verbreitete GIF-Bilddateiformat beruht. Bereits 1985 war der später von Unisys übernommenen Firma Sperry das entsprechende US-Patent zugesprochen worden. Jeder Software-Entwickler, dessen Programm nun beispielsweise GIF-Bilder lesen oder schreiben soll, muss eine Lizenz von Unisys erwerben - das gilt auch in Deutschland. Solche Lizenzen können durchaus ins Geld gehen - selbst Shareware-Autoren werden dabei Vorauszahlungen um die 5000 Mark und Verkaufsabgaben um 1,5 Prozent zugemutet [1]. In den USA sieht das Patentrecht anders aus als in Europa. Dort werden unter dem Begriffspaar Method and apparatus ganz regulär auch Problemlösungen patentiert, die in Software-Implementationen bestehen. Dass es das Patentamt der Vereinigten Staaten dabei nicht so genau nimmt und gelegentlich auch schon einmal Algorithmen patentiert, die gar nicht funktionieren können, hat etwa der dokumentierte Fall des US-Patents 5.533.051 gezeigt, bei dem es um die Kompression zufällig auflaufender Daten ging [2]. Angleichen auf Europäisch In Europa versuchen die Patentämter zurzeit eine Art gemeinsamen Aufbruch mit angezogener Handbremse. In Paris trafen sich ihre Vertreter am 25. Juni 1999, um unter anderem die Frage zu diskutieren, ob das Patentübereinkommen von 1973 im Hinblick auf die Software-Problematik zu reformieren sei und man die Programme für Datenverarbeitungsanlagen aus der Liste der nicht patentierbaren Gegenstände streichen solle. Als Ergebnis erging der Auftrag ans europäische Patentamt [3] in München, das EPÜ zu überprüfen und der EU-Kommission einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine Richtlinie notwendig ist. Die Diskussion dauert somit an und wird insbesondere durch den Protest der Entwickler freier Software (siehe den Beitrag in c't 16/99 ab Seite 79) angeheizt. Wie die Sache auch ausgeht - die kleinen und mittelständischen deutschen Entwickler scheinen gegenüber den international operierenden großen Software-Häusern in jedem Fall die schlechteren Karten zu haben, weil sie ohne Patent- und Rechtsabteilungen weder die Anmeldung noch die Verteidigung eigener Patente optimal umsetzen können. Wenn sie hingegen mit ihrer Arbeit fremde Patente berühren - siehe Erwin K. - heißt es zahlen. Und wer wie Erwin K. die Welt vor lauter Verfahren und Implementationen, Patentierungshindernissen, missverständlichen Gesetzestexten und Beratungsfehlern nicht mehr versteht, der ist natürlich ganz und gar selbst schuld. So stellt es jedenfalls die Bundesjustizministerin dar - siehe Interview. (psz) Literatur [1] einer E-Mail-Auskunft von Unisys zufolge, datiert vom 25. Januar 1999, mit einer Beispielrechnung für ein 10-Dollar-Softwareprodukt [2] Analyse von Jean-Loup Gailly [3] Europäisches Patentamt [4] Aktenzeichen T 1173/97 und T 935/97 [5] Deutsches Patent- und Markenamt, München Seitenanfang Patent- und Urheberrecht Bei der Diskussion um den Schutz geistigen Eigentums geraten urheber- und patentrechtliche Sichtweise oft durcheinander. Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausdrucksform eines schöpferischen Werkes insbesondere gegen unerwünschte Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Nicht geschützt ist die einem Werk zu Grunde liegende Idee. Bei einem Computerprogramm bedeutet dies, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf die konkrete Erscheinungsform bezieht, also den Quell- beziehungsweise Objektcode. Er erstreckt sich zwar auch auf die Vorstufen und das Entwurfsmaterial, jedoch gilt auch hier jeweils die Beschränkung auf die konkrete Ausdrucksform. Das Urheberrecht schützt nicht die einem Computerprogramm zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze, ganz besonders auch dann nicht, wenn ein Dritter diese in einem anderen, eigenen Programm umsetzt. In den EU-Ländern gilt für urheberrechtlich geschützte Software ein Dekompilierungsverbot. Es soll verhindern, dass durch die Analyse eines Programms die zu Grunde liegenden technischen Ideen zu Tage treten. Allerdings erstreckt es sich nicht auf Schnittstellen, die die Interoperabilität der betreffenden Software mit anderen Programmen gewährleisten. Außerdem sind diejenigen technischen Ideen, die beim Ablaufenlassen, Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms offenbar werden, nicht geschützt und urheberrechtlich gesehen für jeden Dritten frei verwendbar. Überhaupt kann das Dekompilierungsverbot die Aufgabe, für die es geschaffen wurde, nicht erfüllen: Dass die Nachahmung einer Programmfunktion auf Dekompilierung beruht, lässt sich in der Praxis kaum nachweisen. Das Patentrecht wiederum soll gerade die Idee einer technischen Problemlösung schützen. Hat ein Programmierer eine Idee, wie sich mittels eines Programms ein Vorgang auf dem Rechner schneller, sparsamer, genauer, sicherer oder möglicherweise auch bloß anders als bisher durchführen lässt, so kann er für diese dem Computerprogramm zu Grunde liegende Idee Patentschutz erlangen. Dieser erstreckt sich dann auf sämtliche Programme, die irgendein Entwickler unter Verwendung der im Patentanspruch formulierten und geschützten Idee schreibt. Patent- und Urheberrechtsschutz ergänzen auf diese Weise einander. Während das Urheberrecht einem Entwickler insbesondere Schutz gegen das Kopieren und Umarbeiten seiner Software-Produkte durch Dritte bietet, schützt das Patentrecht den zu Grunde liegenden technischen Pfiff gegen die Ausbeutung durch Ideendiebe. (Franz-Josef Schöniger, Patentanwalt in München) Seitenanfang Deutschland im Hintertreffen Patente werden von vielen als ein Maß für Innovationsfähigkeit und Zukunftstauglichkeit einer Volkswirtschaft angesehen. Wenn das zutrifft, steht Deutschland im internationalen Vergleich grundsätzlich nicht schlecht da: Betrachtet man die Gesamtzahl der vom europäischen Patentamt bisher für alle Gebiete der Technik erteilten Patente, so belegt die deutsche Industrie mit 23,6 Prozent knapp hinter den USA (24,2 Prozent) und deutlich vor Japan (19,1 Prozent) einen beachtlichen zweiten Platz. Wer den Bereich der Software-Patente ausklammert, wird feststellen, dass die deutschen Patentinhaber bei den restlichen Klassen mit 24,1 Prozent sogar an der Spitze liegen. Bei den Software-Patenten rangieren deutsche Entwickler hingegen unter ferner liefen. Immerhin gilt die Software-Industrie neben der Biotechnik als eine der Branchen mit den höchsten Wachstumsraten und dem höchsten Potenzial zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Folgerichtig verzeichnet das europäische Patentamt (EP) in diesem Bereich auch den stärksten Zuwachs der Anmeldezahlen - allerdings hat die deutsche Industrie kaum Anteil daran. Wenn der beschriebene Umstand ein Spiegel für die Leistungsfähigkeit deutscher Software-Entwickler wäre, sähe es mit dieser Branche kläglich aus. Die weit gehende Patentabstinenz deutscher Bitbeißer hat jedoch andere Gründe. Zunächst ist weiten Teilen der deutschen Industrie und deren Beratern offenbar schlicht unbekannt geblieben, dass es überhaupt Möglichkeiten gibt, Software-Entwicklungen patentieren zu lassen. Das bestätigt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung Förderung der Innovation durch Patente - Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent vom Februar 1999. Um das Informationsdefizit in den EU-Mitgliedsländern zu mildern, plant die Kommission eine Informationskampagne - aber bei ihrem derzeitigen Status dürfte eine solche Aktion noch lange auf sich warten lassen. Nicht zuletzt haben das deutsche Patentgesetz (PatG) und das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) zusammen mit gelegentlicher Fehlberatung dafür gesorgt, dass hierzulande kaum jemand den Versuch unternimmt, ein Software-Patent anzumelden. Computerprogramme an sich gehören dem Gesetzestext entsprechend nicht zu den patentierbaren Erfindungen. In den letzten fünf bis sieben Jahren ist dieser Ausschluss allerdings von der Rechtsprechung de facto ausgehebelt worden. Dass eine Patentierung von Software-Entwicklungen in Deutschland und in Europa möglich ist, wird ganz schlicht aus der Tatsache deutlich, dass entsprechende Patente erteilt worden sind und werden. Allein in der internationalen Patentklasse G06F, die fast ausschließlich Software betrifft, hat das EP von 1978 bis zum Mai 1999 insgesamt 7619 europaweite Patente erteilt. Davon entfallen gut 50 Prozent auf US-amerikanische und gut 25 Prozent auf japanische Anmelder. Deutsche Patentinhaber schlagen gerade mal mit 8,4 Prozent zu Buche. Noch dramatischer wird ihr Rückstand, wenn man den Siemens-Konzern ausklammert, der über eine große Patentabteilung verfügt: Von den deutschen 8,4 Prozent entfällt allein die Hälfte auf die Siemens AG. Für den Rest der deutschen Industrie verbleibt ein Anteil von lediglich 4,2 Prozent. Bei diesen Zahlen ist nur die Patentklasse G06F berücksichtigt worden. Insgesamt dürfte es über 20 000 europäische Software-Patente geben, wenn man alle Patentklassen in Betracht zieht. Das US-Patentamt hat allein 1997 über 11 000 Software-Patente erteilt, etwa dreimal so viele wie das EP. Zu den in Europa patentierten Entwicklungen gehören beispielsweise: * ein Programm zur Kompression von Textdaten; * ein Programm zum Einfügen eines Dokumententeils in ein anderes Dokument; * ein virtueller Einkaufswagen; * ein Programm zur Auswahl der Bestandteile eines Mittagessens. Dass die Kollision mit fremden Software-Patenten selbst einen Marktgiganten in Bedrängnis bringen kann, musste Microsoft vor Jahren am eigenen Leibe erfahren. IBM bezichtigte den Software-Konzern aus Redmond der Patentverletzung, und erst nach Zahlung einer Dollarsumme im dreistelligen Millionenbereich konnte der Konflikt gütlich beigelegt werden. Seitdem hat Microsoft eine eigene Patentabteilung, und der Patentbestand des Gates-Unternehmens ist auf rund 900 Software-Patente angewachsen. In Deutschland ist man von flächendeckendem Patentschutz in der Software-Landschaft noch weit entfernt. Die Dramatik der Entwicklung könnte sich aber möglicherweise bald verschärfen. In zwei jüngeren, noch unveröffentlichten Entscheidungen [4] hat eine Beschwerdekammer des EP die Stellung der Inhaber von Software-Patenten gestärkt. Bisher wurden diese Patente meist für Verfahren erteilt, also für Algorithmen, die einem Computerprogramm zu Grunde liegen. Nun lassen sich jedoch grundsätzlich auch Datenträger (also etwa CD-ROMs) patentieren, auf denen ein patentfähiges Programm gespeichert ist. Damit kann jede CD-ROM, die im Regal eines Händlers steht und ein patentgeschütztes Programm enthält, zum Gegenstand einer Patentverletzung werden und damit einen Anspruch auf Herausgabe, unter Umständen sogar auf Vernichtung begründen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzestexts lässt sich in der Folge sogar ein Programm selbst, egal ob irgendwo gespeichert oder über das Internet heruntergeladen, durch ein Patent schützen. Angesichts dessen ist damit zu rechnen, dass die Zahl von Patentverletzungsstreitigkeiten im Software-Bereich künftig stark zunehmen wird. Auf diese Situation sind deutsche Entwickler kaum vorbereitet. Wenn die deutsche Software-Industrie die Zeichen der Zeit weiterhin nicht erkennt, ist absehbar, dass in Zukunft deutsche Firmen hohe Lizenzgebühren an japanische und US-amerikanische Patentinhaber bezahlen müssen und ihre Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wird, meint Jürgen Betten, ein auf Software spezialisierter Patentanwalt aus München. (Franz-Josef Schöniger/psz) Seitenanfang Es müsste sich eigentlich herumgesprochen haben ... [Herta Däubler-Gmelin] Das Bundesjustizministerium ist die dem deutschen Patentamt [5] vorgesetzte Behörde. Die Bundesjustizministerin, Frau Herta Däubler-Gmelin, nahm gegenüber c't Stellung zur Problematik der Software-Patente. c't: Bei den Software-Patenten der Klasse G06F rangiert Deutschland weit hinter den USA und Japan, während es bei den übrigen Technikbereichen ganz vorn mitspielt. Meinen Sie, dass die Patentgesetzgebung es hierzulande schwerer macht als etwa in den USA? Oder haben deutsche Entwickler einfach weniger Erfindungsgeist als amerikanische? Däubler-Gmelin: Es stimmt glücklicherweise nicht, dass Deutschland auf diesem Gebiet weltweit hinten liegt. Wenn man die Anmeldungen für Rechen- und Speichertechnik insgesamt betrachtet - also nicht nur die aus der Klasse G06F -, so ergibt sich, dass wir hinter den USA und Japan immerhin auf Platz drei der Weltrangliste liegen, also an der Spitze der europäischen Länder. Das ist beim europäischen Patentamt so und beim deutschen Patent- und Markenamt nicht anders. So wurden auf dem Gebiet der Rechen- und Speichertechnik beim EP 1998 rund 2400 Anmeldungen aus den USA, 1800 aus Japan und 950 aus Deutschland eingereicht. Dass Deutschland hier nur an dritter Stelle steht, kann man nicht dem Patentrecht anlasten, das im Übrigen zwischen Deutschland und den USA auf diesem Gebiet gar nicht so verschieden ist. Ganz sicher spielt auch eine Rolle, dass es etwa in den USA wesentlich mehr Firmen gibt, die sich mit diesen Entwicklungen befassen und schließlich auch Produkte vermarkten, was wiederum geografische, wirtschaftliche und historische Gründe hat. Ich habe aber den Eindruck, dass die deutschen Software-Entwickler stark im Kommen sind. Gleichwohl soll die rechtliche Situation, was die Patentierbarkeit von Software betrifft, demnächst auf den Prüfstand gestellt werden. Die Europäische Kommission in Brüssel will dazu einen Richtlinienvorschlag vorlegen, den wir mit Spannung erwarten. Die Mitgliedstaaten der europäischen Patentorganisation haben kürzlich auf einer Konferenz in Paris beschlossen, ebenfalls zu diesem Thema zu arbeiten. Ziel ist es dabei, jede Unklarheit bezüglich der Patentfähigkeit von Erfindungen, die Computerprogramme umfassen, auszuräumen. c't: Von den deutschen Software-Patenten des letzten Jahres entfallen volle 50 Prozent auf die Siemens AG. Könnte das ein Zeichen dafür sein, dass nur Firmen mit großer Rechts- und eigener Patentabteilung überhaupt Kenntnis davon erlangt haben, dass Software-Algorithmen in der gängigen Rechtspraxis tatsächlich patentierbar sind und patentiert werden? Däubler-Gmelin: Rechtsprechung und Rechtspraxis orientieren sich bei der Frage der Patentfähigkeit von Computerprogrammen daran, ob es sich um ein Programm als solches handelt, das nicht patentfähig ist, oder um ein Programm, das nicht unter diese enge Definition fällt. Im Einzelnen hat das zu komplizierten Abgrenzungen geführt. Der Begriff Computerprogramm als solches wird in unserer Rechtspraxis und Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt: Darunter wird nur der Quellcode verstanden, der urheberrechtlich geschützt ist. Deshalb sind die weitaus meisten Computerprogramme auch nach der jetzigen Rechtslage patentierbar. In der Presse ist das, wenn über entsprechende Urteile berichtet wurde, nicht differenziert genug dargestellt worden. Es mag also schon sein, dass große Firmen da besser informiert sind als kleinere Unternehmen. Ich meine jedoch, dass jeder, der in dieser Branche arbeitet, sich über die für sein Arbeitsgebiet geltende Rechtspraxis im Patentrecht unterrichten kann. Das gilt für das Gebiet der Rechen- und Speichertechnik genauso wie für jedes andere technische Gebiet. Dass die meisten Computerprogramme patentierbar sind und patentiert werden, müsste sich eigentlich mittlerweile herumgesprochen haben. Eine andere Frage ist, ob sich kleine und mittlere Unternehmen für den Patentschutz interessieren. Oft hofft man, auch ohne ihn auszukommen. Das kann sich aber als ein fataler Irrtum erweisen. c't: Wie beurteilen Sie die Auswirkung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG (entsprechend Art. 52 Abs. 2c EPÜ), der Computerprogramme als solche von der Patentierung ausschließt, auf die Situation bei den deutschen Software-Patenten? Entsteht dadurch nicht eine Diskrepanz zwischen geschriebenem Recht und gepflegter Rechtspraxis? Däubler-Gmelin: Patentierbar ist alles, was nicht Computerprogramm als solches ist. Daraus hat sich eine Rechtsprechung und Rechtspraxis entwickelt, die für die Situation bei den deutschen Software-Patenten kennzeichnend ist. Es kommt eben darauf an, was man als ein Computerprogramm als solches ansieht und was nicht. Dazu haben sich das Patentamt und die Gerichte mehrfach geäußert. Eine Diskrepanz zwischen geschriebenem Recht und gepflegter Rechtspraxis sehe ich nicht. Es geht vielmehr um die Auslegung des Gesetzes durch die Praxis und die Gerichte. Das ist ein ganz normaler Vorgang. c't: Große, speziell auch multinationale Unternehmen lassen seit fünf bis sieben Jahren in Deutschland Software-Algorithmen patentieren. Private Entwickler oder mittelständische Softwarehäuser kommen dabei jedoch fast nicht vor. Woran könnte das liegen? Däubler-Gmelin: Ein Grund mag sein, dass die kleinen Softwarehäuser in der Regel auf die Entwicklung von - nicht patentfähigen - Quellcodes konzentriert waren und weniger auf technische - und damit prinzipiell patentfähige - Verfahren. Eine wenig differenzierte Betrachtung und eine gewisse Unbekümmertheit in der Einschätzung der Rechtslage mag auch eine Rolle gespielt haben. Die Problematik wurde jahrelang unter Anwälten und Ämtern diskutiert. Hier helfen nur Sensibilisierung und Information. Dies wird allgemein von den Ämtern betrieben, im Individualfall ist die Rechtsberatung durch einen Anwalt unumgänglich. c't: Ist die Unterscheidung im Patentrecht zwischen Verfahren und konkretem Produkt bei Software überhaupt noch angemessen? Wie soll man denn beispielsweise eine Routine einordnen? Däubler-Gmelin: Die Fachleute, die mit diesen Dingen zu tun haben, sagen, dass sie mit dieser Unterscheidung klarkommen. Wenn man den gesamten Bereich auf den Prüfstand stellt, wird man sich sicherlich auch dieser Frage annehmen müssen. Das wird, wie ich schon gesagt habe, demnächst geschehen. c't: Besteht nicht die Gefahr, dass kleine Entwickler in ein paar Jahren gar nichts mehr ohne Lizenzzahlungen machen dürfen, weil für alle wichtigen Algorithmen bereits irgendein Konzern ein Patent hält? Däubler-Gmelin: Wenn demnächst das Gebiet einer Überprüfung unterzogen wird, muss man natürlich besonders darauf achten, dass es zu interessengerechten Lösungen und Abgrenzungen kommt. Patente stehen eben immer in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wettbewerb. Es wird also darauf ankommen, die patentrechtlichen Bestimmungen, wenn man sie denn überarbeitet, so zu fassen, dass der Wettbewerb nicht in unangemessener Weise behindert wird. Das wird ein Kernstück dieser Aufgabe sein. http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/jk-06.08.01-002/default.shtml&words=Patente Software-Patente: Gegner zahlenmäßig überlegen Im Streit um das Für und Wider der Ausweitung des Patentschutzes auf "computer-implementierte Erfindungen" Software und rechnergestützte Geschäftskonzepte, die anders als in den USA bisher vom Wortlaut des Deutschen Patentgesetzes wie auch der Europäischen Patentübereinkunft (EPÜ) nicht patentfähig sind hatte die EU-Generaldirektion Binnenmarkt im Oktober vergangenen Jahres einen Konsultationsprozess gestartet . Aus diesem Grunde war die bereits geplante Streichung der Software-Ausschlussklausel im EPÜ auf der Münchner Vertragskonferenz der EPÜ-Mitgliedsstaaten im November vergangenen Jahres noch einmal vertagt worden. Die EU und ihre Mitgliedsländer stehen in einem gewissen Zugzwang . In international rechtskräftigen Verträgen wie dem TRIPS-Abkommen von 1994, einem Anhang zur Charta der Welthandelsorganisation (WTO), haben sie sich zur "Harmonisierung" genannten Angleichung ihres Patentrechts an die Vorgaben der WTO verpflichtet. In der Behandlung von computer-gestützten Erfindungen wird die konkrete Ausgestaltung nun zu einem schwierigen Balanceakt: Die Innovationsstimulierung durch den Anreiz eines staatlich gewährten, zeitlich befristeten Monopols kollidiert mit der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, der durch Monopole stets eingeschränkt wird. Um dem Vorwurf der einseitigen Ausrichtung des Patentrechts an einer einflussreichen Industrielobby zu entgehen, sollten Betroffene und Interessierte Gelegenheit bekommen, ihre Ansichten in den Diskussionsprozess einzubringen. Die machten davon ausgiebig Gebrauch; insgesamt gingen knapp 1450 Stellungnahmen ein. Der größte Teil davon rund 1200 unterstützte die Petition der Eurolinux Alliance gegen die Ausweitung des Patentschutzes. Der Verband von mehr als 200 kommerziellen Softwarehäusern und gemeinnützigen Organisationen zur Förderung von offenen Standards und Open-Source-Software hatte Mitglieder wie interessierte Öffentlichkeit aufgerufen, zum Zwecke größerer Transparenz des Verfahrens die Eingaben an die Kommission über ihn einzureichen. Die Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen war offenbar selbst der Generaldirektion zu viel. Sie beauftragte damit die britische Beratungsgesellschaft PbT Consultants Ltd. Der Report ("The Results of the European Commission Consultation Exercise on the Patentability of Computer Implemented Inventions") wurde jetzt veröffentlicht. Er dokumentiert die beiden Lager, die sich in dieser Frage gegenüberstehen: Akademiker, Entwickler und kleine Firmen befürchten überwiegend negative Auswirkungen auf Interoperabilitätsstandards, lähmende Rechtsstreitigkeiten um das geistige Eigentum und Gefahren für die Entwicklung von Open Source Software. Zum "liberalen" Lager, das für einen weit gehenden Monopolschutz eintritt, zählen vor allem Patentanwälte, etablierte Großkonzerne und Patentbehörden. "Es war klar, dass die Gruppe der Softwarepatent-Gegner (91%) numerisch die eingegangenen Antworten dominiert", heißt es in dem Report; "54% der Stellungnahmen, die direkt an die Kommission gingen und nicht explizit von 'Open-Source'-Anhängern kamen, unterstützten Software-bezogene Patente." Auf diese feinsinnige Gliederung der Mehrheitsverhältnisse folgt dann unverblümt die realpolitische Gewichtung: "Wenn man die Wirtschaftskraft und Zahl der Organisationen in Rechnung stellt, deren Stellungnahmen die Industrie und andere Verbände repräsentieren, lässt sich begründen, dass es eine 'wirtschaftliche' Mehrheit zu Gunsten von Patenten für computer-implementierte Erfindungen gibt." Damit lassen die Consultants wenig Zweifel, wessen Interessen für die konkrete Ausgestaltung der Wirtschaftspolitik ausschlaggebend sein werden, obwohl sie betonen, dass die Abwägung natürlich eine "politische Angelegenheit" sei. Der weitere Gang der geplanten Richtlinie in Brüssel verspricht für die EU-Mitglieder eine interessante Übung in repräsentativer Demokratie auf europäischer Ebene zu werden. ur weiteren Diskussion hat die Generaldirektion Binnenmarkt ein Online-Forum eingerichtet. Mehr zu Softwarepatenten und zu den Hintergründen der Entwicklung des Patentwesens bringt c't in Ausgabe 17 (ab dem 13. August im Handel). (Richard Sietmann) / (jk/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/wst-16.11.01-008/default.shtml&words=Patente Software-Patente: Alles bleibt, wie es ist? Weder eine Ausweitung noch eine radikale Beschneidung der Patentierfähigkeit von Software sei gegenwärtig ratsam, so das Ergebnis einer neuen Studie des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Innovationsdynamik und Besonderheiten der Softwareentwicklung -- Sequenzialität (hohe Rate der Codewiederverwendung), die Nutzung von offenem Code und die Notwendigkeit der Interoperabilität -- müssen bei der Regelung der Patentierbarkeit besondere Berücksichtigung finden, so eine zentrale Feststellung einer für das BMWi erstellten Studie zur Software-Patentierung und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Softwarebranche, die das Ministerium jetzt veröffentlichte. Die Leistungsfähigkeit und weitere Entfaltung der Open Source Software-Entwicklung müsse auch in Zukunft erhalten bleiben. Die 250-seitige Studie ist auf der Homepage des BMWi verfügbar. In der Studie "Mikro- und makroökonomische Implikationen der Patentierbarkeit von Softwareinnovationen: Geistige Eigentumsrechte in der Informationstechnologie im Spannungsfeld von Wettbewerb und Innovation" hat das Karlsruher Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung (FhG ISI ) im Wege einer Befragung das Innovationsverhalten sowie Markt-, Wettbewerbs- und Schutzstrategien von 263 deutschen Unternehmen (einschließlich der Freien Entwickler) in den verschiedenen Bereichen der Softwarebranche unter ökonomischen Aspekten analysiert. Der Projektpartner, das Münchener Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (MPI), erstellte eine rechtsvergleichende Untersuchung im Hinblick auf die de facto-Patentierbarkeit von computerprogramm-bezogenen Erfindungen in den drei großen Rechtsräumen Deutschland/Europa, USA und Japan auf Basis der Entwicklung der jeweiligen Rechtsprechung. Beide Institute können auf Basis ihrer Untersuchungsergebnisse gegenwärtig weder eine radikale Beschneidung noch eine Ausweitung der Patentierfähigkeit im Bereich der Softwareentwicklung empfehlen. Daraus folge insbesondere, dass Deutschland bzw. Europa nicht dem US-amerikanischen Modell der breiten Patentierbarkeit von Software und speziell von Geschäftsmethoden folgen sollte. Die Gutachter plädieren jedoch für eine zügige, für die Rechtssicherheit der Akteure notwendige Rechtsharmonisierung und -klarstellung im Rahmen der Europäischen Union und möglichst auch auf der Ebene der Welthandelsorganisation. Ein weiterer Vorschlag zielt auf die Unterstützung des Wissensaufbaus über das heimische und internationale Patentsystem mit Schwerpunkt auf Softwarepatenten. Ferner ist es nach Auffassung der Gutachter erforderlich, strukturell bedingte Nachteile von kleineren und mittleren Unternehmen bei der Nutzung des Patentsystems weiter zu verringern. Dazu bedarf es einer systematischen Senkung der Kosten für die Anmeldung und Durchsetzung von Patenten. Hier könne an bestehende Maßnahmen der Bundesregierung wie beispielsweise der KMU-Patentaktion des Bundesministeriums für Bildung und Forschung angeknüpft werden. Die Feststellungen und Empfehlungen von FhG ISI und MPI, die neben dem rechtlichen Rahmen vor allem strukturelle Veränderungen und Neuerungen zur Effizienzsteigerung der Patentprüfung und Recherchemöglichkeiten zum Gegenstand haben, sollen nun in die Diskussion über einen "europäischen Weg" in der Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen im Rahmen der Europäischen Union und der Europäischen Patentorganisation einfließen. "Die Untersuchung ist ein wichtiger Input für die Überlegungen auf europäischer Ebene", erklärte die zuständige Referatsleiterin im BMWi, Swantje Weber-Cludius, gegenüber heise online. "Es liegt jetzt in der Verantwortung der Politik, das in entsprechender Form umzusetzen". Das Ministerium hatte den Forschungsauftrag Anfang dieses Jahres in Auftrag gegeben, um mikro- und makroökonomische Implikationen der aktuellen rechtlichen Regelungen bzw. möglicher Veränderungen analysieren zu lassen. Eine geplante Streichung des Patentierungsverbots für Computerprogramme in Artikel 52 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) war von der EPÜ-Revisionskonferenz im November 2000 mit Blick auf das von der EU-Kommission angekündigte Richtlinienvorhaben zur Harmonisierung der Patentierbarkeit von computer-bezogenen Erfindungen in der Europäischen Union zunächst ausgesetzt worden. Die Kommission will den Richtlinienvorschlag dem Vernehmen nach noch vor Ende dieses Jahres vorlegen; die nächste EPÜ-Revisionskonferenz wird im Juni 2002 stattfinden. (Richard Sietmann) / (wst/c't) http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/chr-30.10.00-002/default.shtml&words=Patente Bundesjustizministerin gegen Software-Patente (Update) Die Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin hat sich gegen die Einführung der Patentierbarkeit von Software ausgesprochen. Bislang ist in Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ ) festgehalten, dass Computer-Programme nicht zu den patentierfähigen Gütern gehören. Doch der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts (EPA ) hat bereits am 7. September mit knapper Mehrheit einen Entwurf für die Änderung des EPÜ beschlossen, nach dem in Zukunft auch Software patentiert werden könnte. Auf der Konferenz der das EPÜ mittragenden Staaten, die am 20. bis 29. November in München stattfinden wird, soll der Entwurf zur Abstimmung gestellt werden. Die Abstimmung im Verwaltungsrat, in dem jedes der 19 EPÜ-Vertragsstaaten eine Stimme hat, fiel mit 10 zu 9 Stimmen für die Annahme des Änderungsvorschlags aus. Gegen die Annahme des Entwurfs hatten unter anderem Frankreich, Großbritannien und Deutschland gestimmt. Dafür stimmten beispielsweise Malta, Zypern und die Schweiz. Spiegel Online gegenüber betonte Däubler-Gmelin jetzt, dass eine Erlaubnis zur Software-Patentierung "vorerst nicht umgesetzt werden" dürfe. Beobachter erwarten auf der Konferenz in München heiße Diskussionen, in denen die die Software-Patentierung befürwortenden Staaten versuchen werden, die nötige Dreiviertelmehrheit zu erreichen, um die Revision des EPÜ entsprechend des Beschlusses des Verwaltungsrates durchzusetzen. Im Bundesjustizministerium ist man davon überzeugt, dass das Problem der Software-Patentierung erst einmal gründlich diskutiert werden sollte. Ganz in diesem Sinne hat die EU-Kommission kürzlich eine Sondierung initiiert , um die ökonomischen Folgen und die Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeiten im Bereich der Informationstechnik einer Patentierbarkeit von Software abschätzen zu können. Wenn alle diplomatischen Bemühungen scheitern sollten, werde man notfalls das EPÜ insgesamt platzen lassen, zitiert Spiegel-Online einen Mitarbeiter Däubler-Gmelins. Man könne schließlich nicht eine solch zentrale Frage der Wirtschaftspolitik "von Malta und Liechtenstein bestimmen lassen", habe er hinzugefügt. (chr/c't)